des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung S. 5) – nicht von entscheidender Bedeutung. A._____ ordnet das Lockern bzw. Verschieben des Klebebandes in seinen Einvernahmen jeweils nicht in zeitlicher Hinsicht ein, sondern erwähnt es jeweils sachlogisch in Zusammenhang mit der Verklebung der Atemöffnung bzw. seiner eingeschränkten Atemfähigkeit. Fest steht jedenfalls, dass sich vor seinem Mund und seiner Nase ein Klebeband befand. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, insofern er vorbringt, die Nase von A._____ sei nicht verklebt gewesen, weil dieser in seiner Einvernahme vom 7. Juni 2021 (die zweite von insgesamt fünf Einvernahmen) die zugeklebte Nase nicht erwähnt