Umstritten ist, ob ein qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, wobei das Opfer in Lebensgefahr gebracht wurde, oder ein qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB mit Offenbarung der besonderen Gefährlichkeit des Täters vorliegt.