Bei der Tatbestandsvariante, bei welcher der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ist eine naheliegende, konkrete, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Die Lebensgefahr herbeiführen kann insbesondere die Art der Bedrohung oder Gewaltanwendung, zum Beispiel durch eine Fesselung oder Knebelung, an der das Opfer zu ersticken droht (vgl. BGE 117 IV 427 E. 3.b.bb; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2003 in: SJZ 2004 S. 472). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt.