2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des qualifizierten Raubs mit besonderer Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Mittäterschaft verurteilt. Sie erwog nach einer Würdigung der Beweise (Videoaufnahme des Q-wegs, Auswertung der Apple Watch des Mitbeschuldigten E._____, Kontrollschilderkennung, Auswertung von RTI- Daten, Spurensicherungsbericht, forensisch-klinischen Untersuchungen von A._____ und B._____, Aussagen von A._____ und B._____ und Aussagen des Beschuldigten), dass der Beschuldigte zusammen mit den Mitbeschuldigten E._____ und D._____ A._____ und B._____ unter unnötig heftiger Gewaltanwendung übermässig stark gefesselt und geknebelt hat, indem A._____ und B.__