Die Anschlussberufung der Privatkläger richtet sich gegen die Höhe der Genugtuungssumme. In den übrigen Punkten (insbesondere Freisprüche, nicht angefochtene Schuldsprüche, für die Pornografie und Gewaltdarstellung ausgefällte Geldstrafe, Absehens von einem Tätigkeitsverbot, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Einziehung, Schadenersatzforderung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).