1. Der Beschuldigte hat seine Berufung nachträglich auf die Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe beschränkt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Qualifikation des Raubs und damit zusammenhängend die dafür auszufällende Freiheitsstrafe sowie die Dauer der Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Privatkläger richtet sich gegen die Höhe der Genugtuungssumme.