3.3. Mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch betreffend den qualifizierten Raub sowie den Hausfriedensbruch, eine tiefere Strafe, das Absehen von einer Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilforderungen. 3.4. Mit Anschlussberufungserklärungen vom 18. Juli 2023 beantragten die Privatkläger A._____ und B._____ eine Erhöhung der Genugtuung. 3.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. August 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung bzw. die Privatkläger am 24. August 2023 eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. -7-