8.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ gestützt auf Art. 433 StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'593.10 (inkl. Fr. 1'257.80 MwSt.) zu bezahlen. 9. 9.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'450.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.