8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 8.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 598.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen.