4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB wird von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB abgesehen. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS wird verzichtet.