3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und Art. 186 StGB sowie gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten verurteilt. 3.2. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 535 Tagen (28. September 2021 - 16. März 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 197 Abs. 5 StGB und Art. 135 Abs. 1bis StGB sowie gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'600.00.