Die Beschuldigten hätten A._____ den Mund zugehalten, sodass dieser nicht habe schreien können. Sie hätten ihn über eine Toilettenschüssel im Erdgeschoss gedrückt, wodurch dieser eine Rippenquetschung sowie eine Prellung des Beckenknochens erlitten habe. Zwei Beschuldigte hätten A._____ ein Messer mit jeweils 5-15 cm langer Klinge in drohender Haltung gezeigt, als dieser sich gewehrt habe. Schliesslich sei A._____ in den Heizungsraum gebracht worden, wo ihm die Fussgelenke mit Klebeband verklebt, wobei ein Fuss an das Heizungsrohr gefesselt worden sei, die Handgelenke wiederum mit Kabelbindern zusammengebunden und A.___