Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.141 (ST.2022.129; StA.2021.1397) Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatkläger 1 A._____, […] Privatklägerin 2 B._____, […] beide Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1998, von Ungarn, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, […] Gegenstand Qualifizierter Raub, Hausfriedensbruch, Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 21. September 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie, mehrfacher Gewalt- darstellung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugter Besitz) sowie gegen den Beschuldigten und drei Mitbeschuldigte (D._____ [SST.2023.140], E._____ [SST.2023.142] und F._____) wegen Raubs, Nötigung und Hausfriedensbruchs. Dem Beschuldigten wird in Bezug auf den vorliegend noch umstrittenen Raub und Hausfriedensbruch vorgeworfen, sich als Mittäter in einem weissen Nissan (AG Kontrollschild) am 20. Februar 2021 um ca. 08:50 Uhr zum Einfamilienhaus von A._____ und B._____ am Q-weg in R._____ begeben zu haben. Er habe Gummihandschuhe getragen und sei mit einer Hygienemaske vermummt gewesen. Der Beschuldigte habe als Postbote verkleidet und mit einem Paket in der Hand an der Haustüre geklingelt. Nach dem Öffnen habe er A._____ zur Unterschrift aufgefordert und ihn am Handgelenk gepackt, woraufhin es zu einem Gerangel gekommen sei. Die Beschuldigten hätten versucht, dem sich wehrenden A._____ die Handgelenke zusammenzubinden und ihm Augen und Mund zugehalten. Zwei Täter seien sogleich in den oberen Stock gerannt, wo sich B._____ aufgehalten habe. Nach mehreren Versuchen, A._____ die Arme und Hände mit breiten Bändern und Kabelbindern zu fesseln, sei es diesen erst gelungen, als ein Dritter Beschuldigter dazugekommen sei und geholfen habe. Schliesslich sei A._____ um den ganzen Körper herum gefesselt worden. Die Beschuldigten hätten A._____ den Mund zugehalten, sodass dieser nicht habe schreien können. Sie hätten ihn über eine Toilettenschüssel im Erdgeschoss gedrückt, wodurch dieser eine Rippenquetschung sowie eine Prellung des Beckenknochens erlitten habe. Zwei Beschuldigte hätten A._____ ein Messer mit jeweils 5-15 cm langer Klinge in drohender Haltung gezeigt, als dieser sich gewehrt habe. Schliesslich sei A._____ in den Heizungsraum gebracht worden, wo ihm die Fussgelenke mit Klebeband verklebt, wobei ein Fuss an das Heizungsrohr gefesselt worden sei, die Handgelenke wiederum mit Kabelbindern zusammengebunden und A._____ Klebeband um den Kopf insbesondere über Mund und Nase gebunden worden sei, sodass dieser an Atemnot gelitten habe. Der auf der Seite liegende A._____ habe sich nur noch leicht wenden und ansonsten kaum bewegen, geschweige denn aufstehen können. Schlussendlich sei es A._____ gelungen, das Klebeband im Gesicht etwas zu lockern, um besser atmen zu können, wobei er nach wie vor Luftnot verspürt habe. Seine diesbezüglichen Äusserungen, dass er fast verrecke, sei von den Beschuldigten ignoriert worden. Er habe bei geschlossener Tür mindestens zwanzig Minuten im dunklen Heizungsraum gelegen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe einer der Beschuldigten A._____ nach Geld gefragt und ihm mindestens zwei -3- Mal gedroht, dass er seine beiden Söhne töten werde, wenn er die Polizei anrufe. Er wisse, wo die beiden wohnen würden. A._____ habe diese Äusserungen sehr ernst genommen und sei dadurch derart in Angst und Schrecken versetzt worden, dass er die Polizei nicht verständigt habe. Dies habe schliesslich ein Nachbar gemacht. Einer der Beschuldigten habe A._____ die Fingerkuppen gewaschen und ihm erklärt, dass seine Frau in ca. zehn Minuten kommen und ihn befreien würde. B._____ sei im oberen Stockwerk von zwei Beschuldigten an den Handgelenken gepackt und durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden gedrückt worden. Ihr seien Mund und Augen zugehalten worden, wobei zwei Beschuldigte in drohender Weise ein Messer in den Händen gehalten hätten. B._____ seien die Augen verbunden, die Handgelenke gefesselt und sie sei mit Klebeband verklebt worden. Sodann sei ihr Klebeband straff über Nase und Mund geklebt worden, wodurch sie an Atemnot litt und dies gegenüber den Beschuldigten kundtat. Schliesslich sei sie in das Nähzimmer gezogen und mit einem die Luftzufuhr weiter einschränkenden Kissenbezug überstülpt und am Boden platziert worden. Sodann seien ihr die Beine mit einem weissen Tuch zusammengebunden worden. Die Beschuldigten seien mehrmals wiedergekehrt und hätten ihr versichert, dass ihr nichts passieren werde und sich ca. fünf Mal in gebrochenem Deutsch nach Geld erkundigt. B._____ habe nach mehrmaligem Verneinen ein Versteck preisgegeben, in dem sich Fr. 4'000.00 befunden hätten, das aber von den Beschuldigten nicht gefunden worden sei. Sie nahmen ihr sodann gewaltsam den Ring vom linken Ringfinger, wobei sie diesen mehrfach gebrochen und die Fingerkuppen des Mittelfingers verletzt hätten. Die Beschuldigten hätten B._____ zudem gesagt, dass sie um ihre beiden Söhne im Alter von 40-50 Jahren wüssten. Nach einer Weile habe ein Beschuldigter B._____ Hände und Nägel gewaschen, ihre rechte Hand befreit und sie aufgefordert, in zehn Minuten ihren Mann zu befreien. Die Mitbeschuldigten hätten insgesamt mindestens Fr. 500.00 erbeutet und den Tatort um ca. 09:25 Uhr wieder verlassen. 2. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte mit Urteil vom 16. März 2023: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen harten Pornografie (in Verkehr bringen) gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB (Anklageziffer 2.1.); - des Besitzes von Betäubungsmitteln zwecks Eigenkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 3.). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1.); -4- - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.); - der mehrfachen harten Pornografie (Besitz zwecks Eigenkonsum) gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageziffer 2.2.); - der mehrfachen Gewaltdarstellung (Besitz) gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Anklageziffer 2.2.). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und Art. 186 StGB sowie gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten verurteilt. 3.2. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 535 Tagen (28. September 2021 - 16. März 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 197 Abs. 5 StGB und Art. 135 Abs. 1bis StGB sowie gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'600.00. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB wird von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB abgesehen. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS wird verzichtet. 7. 7.1. Sofern der Beschuldigte dies innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils beantragt und er die Kosten für die dauerhafte Löschung der verbotenen pornografischen und gewaltdarstellenden Daten bezahlt, sind ihm folgende Gegenstände herauszugeben: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (samt Micro SD und Internetflash- speicher) - Mobiltelefon Samsung Note 10 Lite (samt Internetflashspeicher) Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände eingezogen. Mit dem Vollzug wird die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beauftragt. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. Die 1.8 Gramm Marihuana werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.3. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 8 Rüstmesser -5- - 3 Teppichmesser - Latexhandschuhe blau - mehrere Kabelbinder weiss - Tablet Samsung GT-P5100 - Xbox One samt Netzkabel - Xbox 360 - USB-Memorystick (an Xbox 360 geklebt) - PC Desktop Maxdata - Marihuana Mühle 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ eine Genugtuung von Fr. 6'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'865.95 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 8.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 598.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 8.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ gestützt auf Art. 433 StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'593.10 (inkl. Fr. 1'257.80 MwSt.) zu bezahlen. 9. 9.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'450.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 23'746.70 c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 1'021.90 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 8'415.70 e) den anrechenbaren Polizeikostenrapporten von Fr. 1'050.00 (IT-Forensik) f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 5'288.70 (EJPD) g) den Spesen von Fr. 132.00 h) den anderen Auslagen von Fr. 317.20 Total Fr. 41'472.20 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. d-h im Gesamtbetrag von Fr. 16'703.65 auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten des Staates. -6- 9.3. 9.3.1. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Paul Wiesli in Höhe von Fr. 4'818.40 (inkl. MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Diese Kosten wurden mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 bereits ausbezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9.3.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Patrick Imbach in Höhe von Fr. 18'928.30 (inkl. Fr. 1'353.30 MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Juni 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB statt Art. 140 Ziff. 3 StGB sowie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Jahre und der Landesverweisung auf 15 Jahre. 3.2. Der amtliche Verteidiger beantragte mit Beschwerde vom 19. Juni 2023 eine Erhöhung seiner Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren um Fr. 843.60 auf Fr. 19'771.90. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch betreffend den qualifizierten Raub sowie den Hausfriedensbruch, eine tiefere Strafe, das Absehen von einer Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilforderungen. 3.4. Mit Anschlussberufungserklärungen vom 18. Juli 2023 beantragten die Privatkläger A._____ und B._____ eine Erhöhung der Genugtuung. 3.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. August 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung bzw. die Privatkläger am 24. August 2023 eine schriftliche Anschlussberufungs- begründung ein. -7- 3.6. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 28. August 2023 auf eine vorgängige Berufungsbegründung. 3.7. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 teilte der Beschuldigte mit, seine Berufung auf das Strafmass zu beschränken. 3.8. Die Berufungsverhandlung fand am 11. März 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. D._____ [SST.2023.140] und E._____ [SST.2023.142] statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat seine Berufung nachträglich auf die Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe beschränkt. Die Berufung der Staats- anwaltschaft richtet sich gegen die Qualifikation des Raubs und damit zusammenhängend die dafür auszufällende Freiheitsstrafe sowie die Dauer der Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Privatkläger richtet sich gegen die Höhe der Genugtuungssumme. In den übrigen Punkten (insbesondere Freisprüche, nicht angefochtene Schuldsprüche, für die Pornografie und Gewaltdarstellung ausgefällte Geldstrafe, Ab- sehens von einem Tätigkeitsverbot, Herausgabe beschlagnahmter Gegen- stände, Einziehung, Schadenersatzforderung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des qualifizierten Raubs mit besonderer Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Mittäterschaft verurteilt. Sie erwog nach einer Würdigung der Beweise (Videoaufnahme des Q-wegs, Auswertung der Apple Watch des Mitbeschuldigten E._____, Kontrollschilderkennung, Auswertung von RTI- Daten, Spurensicherungsbericht, forensisch-klinischen Untersuchungen von A._____ und B._____, Aussagen von A._____ und B._____ und Aussagen des Beschuldigten), dass der Beschuldigte zusammen mit den Mitbeschuldigten E._____ und D._____ A._____ und B._____ unter unnötig heftiger Gewaltanwendung übermässig stark gefesselt und geknebelt hat, indem A._____ und B._____ insbesondere Klebeband über Nase und Mund geklebt worden sei, was ihre Atmung erschwert habe. Der 83-jährige A._____ sei schliesslich im dunklen Heizungsraum mit einem Fuss am Heizungsrohr angebunden und während mindestens zwanzig -8- Minuten alleine gelassen worden. Die 77-jährige B._____ sei im oberen Stockwerk überwältigt worden. Der Beschuldigte habe zusammen mit den Mitbeschuldigten D._____ und E._____ A._____ und B._____ mit Gewalt widerstandsunfähig gemacht, um einen Diebstahl zu begehen, wobei insgesamt Fr. 500.00 Bargeld gestohlen worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3, 3.2.3 und 3.3). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und geht davon aus, dass ein qualifizierter Raubüberfall nach Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliege, nachdem der Beschuldigte insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____ in Lebensgefahr gebracht und deren Tod in Kauf genommen habe (Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, Ziff. B.2). 2.2. Des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht und dabei das Opfer u.a. in Lebensgefahr bringt. Bei der Tatbestands- variante, bei welcher der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ist eine naheliegende, konkrete, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Die Lebensgefahr herbeiführen kann insbesondere die Art der Bedrohung oder Gewaltanwendung, zum Beispiel durch eine Fesselung oder Knebelung, an der das Opfer zu ersticken droht (vgl. BGE 117 IV 427 E. 3.b.bb; Urteil des Appellations- gerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2003 in: SJZ 2004 S. 472). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist grösstenteils unbestritten (Eingabe des Beschuldigten vom 22. Januar 2024; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26 f.) und im Übrigen gestützt auf die Ergebnisse der Spurensicherung am Tatort (UA act. 218 ff.), auf die schlüssigen, konstanten und widerspruchsfreien Aussagen von A._____ und B._____ zum Kerngeschehen (Einvernahmen von A._____ vom 20. Februar 2021 [UA act. 851 ff.], vom 7. Juni 2021 [UA act. 873 ff.], vom 26. April 2021 [UA act. 900 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 227 ff.] und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.]; Einvernahmen von B._____ vom 23. Februar 2021 [UA act. 798 ff.], vom 7. Juni 2021 [UA act. 818 ff.], vom 26. April 2022 [UA act. 839 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 233 ff.] -9- und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.]), die forensisch-klinische Untersuchungen von A._____ und B._____ (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 279 ff. und UA act. 291 ff.), die schlüssigen Aussagen des Beschuldigten (Einvernahme vom 27. September 2021 [UA act. 518 ff.], 28. September 2021 [UA act. 556 ff.], 1. Oktober 2021 [UA act. 567 ff.], 13. Dezember 2021 [UA act. 602 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 239 ff.] und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.]) und die Aufzeichnungen der Überwachungskamera am Q-weg (UA act. 217; Polizeirapport vom 2. März 2021, UA act. 271 ff.) erstellt, dass am Vormittag des 20. Februar 2021 im Zeitraum von 08:51 Uhr bis 09:37 Uhr ein Raubüberfall durch vier Täter – darunter der Beschuldigte (UA act. 606; GA act. 243; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11) – bei A._____ und B._____ am Q-weg in R._____ stattfand. Der zum Tatzeitpunkt 83-jährige A._____ öffnete die Haustüre, nachdem der als Postbote verkleidete und eine Hygienemaske tragende Beschuldigte an der Haustüre geklingelt hat. Als er für den Erhalt eines Pakets unterzeichnen wollte, wurde er am Handgelenk gepackt und es kam zu einem Gerangel. Dabei sind weitere Täter («B und C»), die Hygienemasken und Handschuhe getragen haben, hinzugekommen (UA act. 854-856, 877 f., 902 und 906; GA act. 229 und 233; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f. und 12). Die damals 77- jährige B._____ befand sich zu diesem Zeitpunkt im Obergeschoss. Zwei Täter («B und C») stürmten hoch, packten sie an den Händen und hielten ihr den Mund zu. Beide Täter hatten ein Rüstmesser in den Händen. Die Täter fesselten die Hände von B._____ mit Kabelbindern – wobei an einem die DNA des Beschuldigten festgestellt wurde (UA act. 264 f.) – und Klebe- band und verbanden ihr die Augen. Sie zogen sie ins Nähzimmer und banden ihre Beine zusammen und verklebten ihr zumindest teilweise den Mund, sodass sie nur schwer atmen konnte. Dabei wollten die Täter immer wieder von ihr wissen, wo das Geld sei. Ein Täter hat versucht, ihr den Ring abzustreifen, wobei der Finger von B._____ brach. Nach einer Weile wurden ihr die Hände und Nägel mit Seife gewaschen und ein Täter schnitt einen Kabelbinder an der rechten Hand auf, gab ihr eine Schere und sagte ihr, sie solle in zehn Minuten die Fesselung lösen und anschliessend ihren Mann befreien (UA act. 802, 821 f. und 841-843; GA act. 235 und 237 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.; vgl. UA act. 242 f.; UA act. 291 ff.). Insgesamt wurde B._____ während einer Weile alleine gelassen (UA act. 822 und 841; GA act. 237 [eine halbe oder dreiviertel Stunde]; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 [lange Zeit]). Während- dessen wurde A._____ durch den Beschuldigten auf der Toilette gegen die Toilettenschüssel gedrückt, wobei ihm seine Hände gefesselt werden sollten. Nachdem A._____ die Bänder zwei Mal zerrissen hat, kamen zwei weitere Mittäter («B und C») dazu und gemeinsam fesselten sie A._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.). A._____ wurden im Anschluss auch die Füsse zusammengebunden und Klebeband um seinen Kopf insbesondere über Mund, Nase und Augen geklebt, so dass er fast - 10 - nicht mehr atmen konnte. Er habe mit einem Finger das Klebeband im Gesicht noch etwas lockern können. Schliesslich ist er gefesselt und verklebt ca. 15-30 Minuten im Heizungsraum auf dem Boden gelegen und konnte sich fast nicht mehr bewegen. Ein Fuss war dabei am Heizungsrohr angemacht. Danach kam erneut ein Täter in den Heizungsraum und sagte ihm, dass seine beiden Söhne tot seien, wenn er die Polizei rufen würde. A._____ wurde schliesslich durch seine Frau befreit, wobei seine Hände und sein Kopf derart verklebt waren, dass der Nachbar diese lösen musste. Dieser hat schliesslich auch die Polizei gerufen, weil A._____ aufgrund der Drohung zu grosse Angst gehabt hat (UA act. 855 f. und 902-904; GA act. 229 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.; vgl. UA act. 240). Die Täter haben die Portemonnaies von A._____ und B._____ geleert und insgesamt ca. Fr. 500.00 erbeutet (UA act. 805 f., 823, 857, 880 und 905; GA act. 233 und 238), wobei sie eigentlich Beute «im Millionenbereich» erlangen wollten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). A._____ erlitt infolge Fesselung, Verkleben des Kopfes und Gerangel diverse Haut- rötungen, Hämatome, Hautabschürfungen und Druckstellen infolge stumpfer Gewalteinwirkung (UA act. 279 ff.). B._____ erlitt durch die Fesselung, das Klebeband, die stumpfe Gewalteinwirkung und den Versuch, ihr den Ring vom Finger zu ziehen diverse Hautrötungen, Hämatome, Hautabschürfungen, Stauungssyndrom, einen Bluterguss sowie einen Trümmerbruch des linken Ringfingers (UA act. 291 ff.). Umstritten ist, ob ein qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, wobei das Opfer in Lebensgefahr gebracht wurde, oder ein qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB mit Offenbarung der besonderen Gefährlichkeit des Täters vorliegt. 2.4. Mit der Staatsanwaltschaft haben die Mittäter mindestens A._____ darüber hinaus in Lebensgefahr im Sinne der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB gebracht: Dem 83 Jährigen wurden die Hände – nachdem er sich in einem Gerangel derart gewehrt hatte, dass sich seine Handfesseln zwei Mal öffneten und ihn drei Personen in Schach halten mussten – und Füsse gefesselt (wobei ein Fuss schliesslich am Heizungsrohr befestigt wurde) und Klebeband über Mund, Nase und Augen geklebt bzw. um den Kopf gewickelt, sodass er fast nicht mehr atmen konnte. A._____ wurde in gefesseltem, verklebtem und nahezu bewegungsunfähigem Zustand während ca. 15-30 Minuten im Heizungsraum auf dem Boden liegend alleingelassen (UA act. 855 und 902 f.; GA act. 229-231; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dabei hatte er insbesondere Angst zu ersticken (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Glücklicherweise konnte A._____ das Klebeband leicht lockern bzw. etwas verschieben. Ob es A._____ vor oder nachdem er im Heizungsraum auf sich allein gestellt war, gelang, das Klebeband zu lockern bzw. etwas zu verschieben, ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung - 11 - des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung S. 5) – nicht von entschei- dender Bedeutung. A._____ ordnet das Lockern bzw. Verschieben des Klebebandes in seinen Einvernahmen jeweils nicht in zeitlicher Hinsicht ein, sondern erwähnt es jeweils sachlogisch in Zusammenhang mit der Verklebung der Atemöffnung bzw. seiner eingeschränkten Atemfähigkeit. Fest steht jedenfalls, dass sich vor seinem Mund und seiner Nase ein Klebeband befand. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, insofern er vorbringt, die Nase von A._____ sei nicht verklebt gewesen, weil dieser in seiner Einvernahme vom 7. Juni 2021 (die zweite von insgesamt fünf Einvernahmen) die zugeklebte Nase nicht erwähnt habe (UA act. 878: «Diese drei haben mitgefesselt, die Hände zusammen- gebunden, den Mund und die Augen sowie die Beine»). Zwar erwähnte er in seiner freien Erzählung die zugeklebte Nase nicht. Hingegen wurden auch keine diesbezüglichen Rückfragen der befragenden Person gestellt, nachdem das Ziel dieser zweiten Einvernahme vielmehr war, die Identität der Täter festzustellen. So ist in dieser Einvernahme keine einzige Frage zum Thema Fesseln oder Verklebung zu lesen. Entsprechend kann aus der Nichterwähnung der Nase in seiner Einvernahme nicht darauf geschlossen werden, dass diese nicht verklebt war. Vielmehr äusserte er sich in den folgenden Einvernahmen konstant dazu, dass neben Mund auch die Nase verklebt war (UA act. 902 f.; GA act. 229-231; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4 f.). Seine Atemöffnungen waren folglich auch nach dem Lockern bzw. Verschieben weiterhin verklebt und er sagte schlüssig, konstant und widerspruchsfrei aus, dass er fast nicht mehr atmen konnte (vgl. oben). Weiter ist erstellt, dass A._____ zuerst die Hände – unter Mithilfe des Beschuldigten – gefesselt wurden, wobei er sich zwei Mal von den Fesseln befreien konnte und erst nachher die Füsse gefesselt bzw. er mit dem Klebeband am Kopf umwickelt wurde (UA act. 855 und 902; GA act. 229; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dabei kann von Glück gesprochen werden, dass der durch Fesseln und Klebeband- umwickelungen grösstenteils bewegungsunfähig gemachte 83-jährige A._____ überhaupt die Möglichkeit fand, das Klebeband etwas zu verrücken, um dem Erstickungstod zu entgehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht einmal B._____ ihn mit der Schere komplett vom Klebeband befreien konnte (UA act. 903). Nachdem A._____ insbesondere Nase und Mund verklebt waren, wobei das Klebeband über dem Mund etwas gelockert bzw. etwas verschoben war, er fast nicht mehr atmen konnte, Angst zu ersticken verspürte und er während des Raubüberfalles für ca. 15-30 Minuten grösstenteils bewegungsunfähig allein auf dem Boden liegen gelassen wurde, lag unter Berücksichtigung seines hohen Alters, des erhöhten Sauerstoffbedarfs infolge der Stressreaktion ins- besondere nach dem Gerangel mit drei jungen Männern und des Schock- zustands eine naheliegende, konkrete, unmittelbare, akute und hoch- gradige Lebensgefahr vor. Dass diese Lebensgefahr in der geschilderten Art und Weise aus medizinischer Sicht in tatsächlicher Hinsicht möglich war, wird durch die gutachterliche Ausführung bestätigt, wonach bereits - 12 - das Zukleben des Mundes alleine ohne Weiteres zu einer relevanten Behinderung der Luftzufuhr und damit zu einem tödlichen Ersticken von A._____ hat führen können, insbesondere aufgrund des erhöhten Sauerstoffbedarfs des Körpers infolge der Stresssituation durch den Überfall (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 281). Die Mittäter haben mindestens in Kauf genommen, durch die Fesselungen und Verklebungen eine lebensgefährliche Situation mindestens für A._____ herbeizuführen, indem sie ihn mit verklebten Atemöffnungen während des Raubüberfalles über einen beachtlichen Zeitraum von mindestens 15 Minuten alleine liessen. Selbst in der Annahme, dass nicht alle Mittäter um die – neben dem Mund – weitere Verklebung der Nase wussten, haben sie die lebensgefährliche Situation in Kauf genommen. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei ungenügender Luftzufuhr bereits wenige Minuten ausreichen, um eine lebensbedrohliche Situation zu schaffen. Bei einem Verkleben mindestens des Mundes eines alten Menschen, der unerwartet zuhause überfallen wird und sich deshalb in einer immensen Stresssituation befindet und zudem den Kraftakt eines Gerangels hinter sich hatte, wobei mindestens drei junge Männer notwendig waren, um ihn zu fesseln, und der somit offensichtlich einen hohen Sauerstoffbedarf hat, drängt sich eine Inkaufnahme einer lebens- gefährlichen Situation geradezu auf, nachdem die Person nahezu bewegungsunfähig und unbeaufsichtigt auf sich selbst gestellt während mindestens 15 Minuten zurückgelassen wird. Mindestens das Verkleben des Mundes war denn auch von Beginn weg Teil des Tatplans der Mittäter. Mithin nahmen sie eigens dafür Klebeband mit. Der Mund wurde A._____ und B._____ bewusst verklebt, um sie von allfälligen Schreien abzuhalten (vgl. UA act. 855). Bevor das Klebeband bei A._____ angebracht werden konnte, wurde ihm deshalb vorerst der Mund zugehalten (UA act. 855, 885 und 902; GA act. 235). Ferner sollten A._____ und B._____ auch mürbe gemacht werden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12: «Wir haben nicht aufgegeben, weil wir die Hoffnung hatten, dass sie uns sagen, wo das Geld sei, weil sie genug hatten»). An der Tatausführung selbst im Sinne des Fesselns und Verklebens von A._____ sowie am Boden liegen lassen, waren denn auch mindestens drei der vier Mittäter beteiligt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.). Der Beschuldigte gab an, selbst einer davon gewesen zu sein und gesehen zu haben, wie A._____ der Mund verklebt wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Dass er nicht gesehen haben will, wie A._____ die Nase verklebt wurde, ist mit Blick auf das Dargelegte, nicht von Relevanz. 2.5. In Ergänzung zum Raub ist auch eine Nötigung angeklagt. Der Beschul- digte soll insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten, A._____ während des Raubüberfalles gedroht haben, dass seine beiden Söhne tot - 13 - seien, sollte er die Polizei rufen. A._____ soll durch diese Äusserungen derart in Angst und Schrecken versetzt worden sein, dass er gezögert habe, die Polizei zu verständigen und er dies schliesslich auch nicht selbst getan haben soll (vgl. Anklageschrift, S. 3). In tatsächlicher Hinsicht besteht kein Zweifel daran, dass diese Nötigung gegenüber A._____ erfolgt ist. Dies um den Tätern genügend Zeit für die Flucht zu ermöglichen, mussten diese doch davon ausgehen, dass A._____ und B._____ die Polizei benachrichtigen würden. Der Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird vorliegend jedoch durch den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB konsu- miert, ist die Nötigung doch nicht losgelöst vom Raub erfolgt. Es kann somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung ergehen. Nachdem es sich einzig um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebens- sachverhalts handelt, hat aber auch kein Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht hat. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und jene der Staatsanwaltschaft als begründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie – was mit Berufung unbestritten geblieben ist – der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 (Satz 1 und 2) StGB sowie der mehrfachen Gewaltdar- stellung gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Die Dispositivziffern 4.1 und 4.2 des vorinstanzlichen Urteils, in denen die Vorinstanz den Beschuldigten für die mehrfache Pornografie sowie die mehrfache Gewaltdarstellung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt hat, sind im Berufungsverfahren nicht angefochten worden. Darauf ist deshalb nicht zurückzukommen. Insoweit sich anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung eine Abweichung zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat, so handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV - 14 - 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Während der Tatbestand des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vorsieht, wäre für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB auch eine Geldstrafe denkbar. Wie zu zeigen sein wird, kommt dafür aufgrund der Schwere des Verschuldens ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe infrage. 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für das schwerste Delikt, den qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, mit einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren, festzusetzen: Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit, die wiederum die körperliche und geistige Unversehrtheit mitumfasst (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2). Beim Raubüberfall auf A._____ und B._____ wurde Bargeld im Betrag von Fr. 500.00 erbeutet. Im Vergleich zum breiten Spektrum von Deliktsbeträgen, wie sie bei einem Raubüberfall denkbar sind, handelt es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag. Massgeblich ist jedoch, dass sich der Raub auf einen deutlich höheren Deliktsbetrag gerichtet hatte. Dieser soll sich «im Millionenbereich» befunden haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Mithin ist der geringe monetäre Taterfolg nur darauf zurückzuführen, dass die Beschuldigten das versteckte Geld nicht haben finden können. Hätten die Täter hingegen – wie von ihnen angestrebt – das von ihnen erhoffte Geld von mehreren Hunderttausend Franken tatsächlich erbeuten können, so wäre von einem sehr hohen hypothetischen Taterfolg auszugehen gewesen, zumal effektiv einiges an Bargeld im Haus vorhanden gewesen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 10). Dieser sehr hohe angestrebte Deliktsbetrag fällt – wie beim versuchten Diebstahl, bei welchem im Rahmen der Strafzumessung in einem ersten Schritt die schuld- - 15 - angemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1) – bei der Bestimmung des Verschuldens auch beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, erheblich ins Gewicht. Die Beschuldigten fesselten und verklebten A._____ und B._____ gewaltsam, um sie zur Preisgabe der Bargeldverstecke zu bewegen, sich des Bargelds zu behändigen und die Beute im Anschluss zu sichern. In Bezug auf A._____ ist dabei die mit den Fesselungen und Verklebungen der Atemöffnungen über eine nicht unerhebliche Dauer einhergehende Lebensgefahr aufgrund ihrer Tatbestandsimmanenz bereits durch die Strafrahmenuntergrenze von mindestens fünf Jahren erfasst. Die persönliche Freiheit insbesondere die körperliche Integrität von A._____ und B._____ wurde hingegen darüber hinaus beeinträchtigt. Beim Versuch, B._____ den Ring abzunehmen, brachen sie ihr den Finger. Neben dem operationsbedürftigen gebrochenen Finger wies B._____ Hautrötungen, Hämatome und kleine Hautabschürfungen an beiden Handgelenken, Stauungssyndrom beider Hände, Hautrötungen um Mund und Nase, Bluterguss neben der Brustwirbelsäule und Hautabschürfungen an der linken Schulter und am linken Kleinfinger auf (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 293; vgl. GA act. 238). Seit dem Überfall hat B._____ Mühe, sich fortzubewegen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9) und leidet zudem an Schlafstörungen und verspürt ein durchgehendes Gefühl der Angst (GA act. 234). A._____ seinerseits wies Hautrötungen, Hämatome und kleine Hautabschürfungen im Bereich beider Handgelenke, kleine Hämatome an der Unterlippe, Hautrötungen und Hautabschürfungen an der Wange, Druckstellen an beiden Sprunggelenken, Hautrötungen am Rücken, Hautabschürfung und Hautrötung am Ellenbogen auf (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 280 f.). Weiter litt er an einer verstauchten Rippe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4; vgl. Untersuchungs- protokoll vom 1. März 2021, UA act. 285). Seit dem Überfall leidet er an Schlafstörungen und Angstzuständen (GA act. 228; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Der bis zum heutigen Tag Auswirkungen zeitigende Raubüberfall ging mit erheblichen Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit zweier Personen einher. Entsprechend schwer wiegt der nicht monetäre Taterfolg und das damit einhergehende Verschulden. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen. Die Beschuldigten gingen gezielt und geplant vor. Mit Fesselmaterialien und Rüstmessern ausgestattet, drangen die Mittäter tagsüber in das Wohnhaus von A._____ und B._____ ein. Durch das - 16 - Mitführen der Messer führten sie gefährliche Waffen im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB mit sich – unabhängig von der Qualifikation des Umstands, dass sie zumindest A._____ in Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB gebracht haben –, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.4). Die mitgeführten Messer fielen A._____ und B._____ denn auch auf (UA act. 802 f. und 8565 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f. und 7). A._____ drohten die Beschuldigten damit, seine beiden Söhne umzubringen, sollte er die Polizei rufen, wodurch er schliesslich derart eingeschüchtert war, dass er sich im Anschluss nicht traute, die Polizei zu rufen (UA act. 855, 879 und 903; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Auch wenn diesbezüglich kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung erfolgt, da diese Nötigung vom qualifizierten Raub mitumfasst wird, so wirkt sie sich im Rahmen der Strafzumessung doch zusätzlich verschuldenserhöhend aus, handelt es sich dabei doch um einen Umstand, der erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen ist. B._____ versuchten die Beschuldigten den Ring vom Finger zu ziehen, wobei sich die Brutalität im gebrochenen Finger widerspiegelt. Nur leicht zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sie B._____ schliesslich eine Schere in die Hand drückten, um sich und A._____ befreien zu können, zumal B._____ eine Wartefrist auferlegt worden ist und damit der von den Beschuldigten in Kauf genommene Erstickungstod von A._____ gerade nicht hätte verhindert werden können. Was den effektiven Tatbeitrag des Beschuldigten betrifft, so war dieser keinesfalls von untergeordneter Natur, war er es doch, der den ersten Schritt hin zum Eindringen in die Liegenschaft machte, indem er eine Postbotenuniform trug und ein Paket in der Hand hielt, um den Schein einer Paketzustellung zu erwecken und so A._____ zum Öffnen der Haustüre zu bewegen. Er hat sich denn auch zu Beginn des Eindringens in die Liegenschaft alleine um A._____ gekümmert und diesen in der Toilette über die Schüssel gedrückt, später bei seiner Fesselung geholfen und mit den anderen Mittätern im Haus nach Geld gesucht. Zudem wurde mit ihm ein gleichberechtigter Beuteanteil von ¼ vereinbart (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Dass der Beschuldigte kein Messer mit sich geführt haben will, ist als Schutzbehauptung zu werten. Seine zeitweise Annahme, dass es sich um einen als «Prank» bezeichneten Scherz gehandelt habe (UA act. 616; GA act. 243), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, was er denn auch vorgängig zur Berufungsverhandlung bestätigt hat (vgl. Eingabe vom 22. Januar 2024). Leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung bzw. der Lebens- gefahr lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was ver- - 17 - schuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Die Beschuldigten handelten aus rein finanziellen und damit letztlich egois- tischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Dass der Beschuldigte keine Beute vom Tatort mit- genommen habe (UA act. 529 und 615; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 14), ändert nichts daran. Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war in finanzieller Hinsicht unabhängig, verfügte er doch über ein reguläres monatliches Einkommen (UA act. 25: Fr. 4'000.00 – 4'500.00). Ferner war er der Arbeitskollege des federführenden Mitbeschuldigten E._____, jedoch ist nicht ersichtlich, dass er unter starkem Druck, dem starken Einfluss oder der Erwartungshaltung des Mitbeschuldigten E._____ oder eines Dritten oder einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Lage gehandelt hat. Vielmehr bestand zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ ein freundschaftliches Verhältnis. Schliesslich dürfte die Aussicht auf einen Anteil an der erhofften Deliktsbeute von mehreren Hunderttausend Franken ausschlaggebend gewesen sein. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit sowie körperliche Integrität von A._____ und B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, je mit Hinweisen). Insgesamt ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von mindestens 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des qualifizierten Raubs erfassten Tat- handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 8 Jahren auszugehen. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB angemessen zu erhöhen. Der Täter, der u.a. gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit - 18 - der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte ist in das Wohnhaus von A._____ und B._____ eingedrungen und hat ihre Privatsphäre aufs Gröbste verletzt, was einen erheblichen Schuldvorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Insofern A._____ und B._____ hingegen bereits durch den Raub in ihrem Sicherheitsgefühl verletzt worden sind, kann dies beim Hausfriedensbruch nicht nochmals berücksichtigt werden. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und ist folglich neutral zu werten. Verschuldenserhöhend ist demgegenüber das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte auch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs verfügt hat. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge Zusammenhang des Hausfriedensbruchs zum Raub zu beachten. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 8 Jahren um 6 Monate auf 8 ½ Jahre. 3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Ins- besondere liegen auch keine für die Annahme einer erhöhten Straf- empfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte hat bereits in einer ersten Einvernahme und somit zu einem frühen Zeitpunkt seine Tatbeteiligung zugegeben. Er hatte sich allerdings stark verharmlosend auf den Standpunkt gestellt, von einem blossen «Prank» (Streich) ausgegangen zu sein. Daran hat er auch noch vor Vorinstanz festgehalten. Erst mit Eingabe vom 22. Januar 2024 liess er über seinen amtlichen Verteidiger mitteilen, dass er hinsichtlich des Raubüberfalls auf A._____ und B._____ ein umfassendes Geständnis ablegen und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raubs anerkannt werde. Er habe gewusst, was Sache ist und sich an den einzelnen Tathandlungen beteiligt. Tatsächlich hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung umfassende Aussagen zum Tatablauf, zu seinem - 19 - eigenen Tatbeitrag und zur Rolle und dem Handeln weiterer Mittäter gemacht, ohne diese jedoch namentlich zu nennen. Der Beschuldigte hat glaubhaft ausgeführt, dass sein vollumfängliches Geständnis, auch wenn dieses erst kurz vor der Berufungsverhandlung erfolgt ist, auf einer nachhaltigen Einsicht in das begangene Unrecht und auf aufrichtiger Reue beruht. Auch wenn er teilweise nur zugegeben hat, was – z.B. aufgrund von DNA-Spuren oder Videoaufnahmen – ohnehin auf der Hand gelegen hat, und er die Mittäter zudem auch auf Nachfrage des Gerichts hin nicht namentlich genannt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinem umfassenden Geständnis schliesslich in nicht unerheblichem Ausmass zur Tataufdeckung und Wahrheitsfindung über seinen Tatbeitrag hinaus beigetragen hat. Damit sind sein Geständnis und seine Einsicht und Reue in nicht unerheblichem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen. Eine weiterführende Straf- reduktion kann dem Beschuldigten unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht gewährt werden. 3.4.4. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Plädoyer des Verteidigers des Beschuldigten an der Berufungs- verhandlung S. 10). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Nach der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten am 27. September 2021 erfolgte am 13. Dezember 2021 seine Einvernahme in Anwesenheit der Mitbeschuldigten E._____ und D._____. Am 10. Januar 2022 wurde der Polizeirapport zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erstellt (UA act. 110). Erst knapp vier Monate später und zwar am 26. April 2022 erfolgte die Konfrontationseinvernahme mit A._____ und B._____. Bereits am 30. Mai 2022 wurde dem Beschuldigten der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt (UA act. 3980) und schliesslich knapp vier Monate später am 21. September 2022 Anklage erhoben. Zwischenzeitlich erfolgten vor allem Haftverlängerungsanträge bzw. damit einhergehende Beschwerde- verfahren, Ausstellung von Besuchserlaubnissen und Aktenausleihen (Verfahrensprotokoll vom 3. Oktober 2022, GA act. 60 ff.). Von Behörden und Gerichten kann zwar nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen, weshalb Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). Der Beschuldigte befand sich hingegen knapp ein Jahr in Untersuchungshaft und in dieser Zeit - 20 - fanden bis auf die genannte Konfrontationseinvernahmen vom 13. Dezember 2021 und vom 26. April 2022 keine nennenswerten neuen Spurenauswertungen oder sonstige Verfahrenshandlungen statt. Insbesondere wirkt der Verfahrensunterbruch zwischen der Konfrontations- einvernahme von A._____ und B._____ vom 26. April 2022 und der fünfmonatigen Wartezeit bis zur Anklageerhebung am 21. September 2022 als stossend, nachdem dem Beschuldigten bereits am 30. Mai 2022 der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft bei Haftfällen gehalten ist, das Verfahren vordringlich durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Die langen und grösstenteils ohne eigentliche Verfahrenshandlungen verlaufenden wiederholten Pausen, insbesondere im Zeitraum von Februar bis September 2022, erscheinen selbst unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten grösseren Aufwands durch die vier Beschuldigten insbesondere in Bezug auf die Terminfixierung sowie die Verfassung der Anklageschrift (Berufungs- begründung der Staatsanwaltschaft, Ziff. 6) als unverhältnismässig. Unter diesen Umständen ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, die im Dispositiv festzuhalten ist, auszugehen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer Strafminderung im Umfang von 3 Monaten angemessen Rechnung zu tragen. 3.4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den qualifizierten Raub und den Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren zu verurteilen. 3.5. Der Beschuldigte ist insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00 zu verurteilen. 3.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 896 Tagen (28. September 2021 bis 11. März 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, S. 2). Der Beschul- digte wendet sich nicht gegen die Landesverweisung, verlangt hingegen, die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. - 21 - 4.2. Die Anordnung der Landesverweisung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, worauf nicht zurückzukommen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mit dem qualifizierten Raub hochstehende Rechtsgüter, insbesondere die körperliche und geistige Unversehrtheit der Opfer, verletzt, wofür er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Mithin ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und einem sehr hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten auszugehen, zumal seine Legalprognose nicht günstig ist. Demgegenüber ist sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz als vergleichsweise gering zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschuldigten für die maximale Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten E._____ und D._____ verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2’464.15 (Fr. 1'865.95 auf die Privatklägerin B._____ und Fr. 589.20 auf den Privatkläger A._____ entfallend) sowie Genugtuungen in der Höhe von Fr. 12'500.00 (Fr. 6'500.00 auf die Privatklägerin B._____ und Fr. 6'000.00 auf den Privatkläger A._____ entfallend) zu bezahlen jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Februar 2021 (vorinstanzliches Urteil E. 11). Mit Anschlussberufung fordern die Privatkläger A._____ und B._____ eine Erhöhung der Genugtuungsforderungen auf Fr. 29'500.00 (Fr. 15'000.00 auf die Privatklägerin B._____ und Fr. 14'500.00 auf den Privatkläger A._____ entfallend) zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Februar 2021 (Anschlussberufungsbegründungen der Privatkläger). Der Beschuldigte anerkennt die erstinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuungen), verlangt hingegen die Abweisung der Anschlussberufung (Plädoyer des Verteidigers des Beschuldigten S. 8). 5.2. In Bezug auf die Genugtuungsforderungen ergibt sich Folgendes: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem - 22 - nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Sie darf nicht nach schema- tischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 132 II 117 E. 2.2.2-2.2.5). A._____ und B._____ wurden kurz nach dem Vorfall im Kantonsspital Aarau untersucht und behandelt. Sie wiesen diverse Hautrötungen, Hämatome, und Hautabschürfungen auf. B._____ erlitt zudem ein Stauungssyndrom beider Hände sowie einen mehrfach gebrochenen und operationsbedürftigen linken Ringfinger und hat nach eigenen Aussagen Mühe, sich fortzubewegen (vgl. oben). A._____ und B._____ wurden in ihren eigenen vier Wänden vollkommen unerwartet kurz nach dem Frühstück von vier sich unberechtigt Zutritt verschaffenden Personen überfallen. Der Raubüberfall dauerte insgesamt über einen längeren Zeitraum von ca. 45 Minuten, wobei die älteren A._____ und B._____ (83- bzw. 77- jährig im Tatzeitpunkt) von den Tätern durch die Fesselungen und Kneblungen wehrlos gemacht wurden. Sowohl A._____ als auch B._____ gerieten in Atemnot und befürchteten zeitweise das Schlimmste. Beim Versuch, B._____ den Ring vom Finger zu ziehen, haben die Täter ihr den Finger gebrochen. Zudem haben die Täter mit dem Tod der Söhne von A._____ und B._____ gedroht und Messer mitgeführt. A._____ und B._____ haben dabei grosse Angst verspürt. Einer der Täter ist derweil noch nicht gefasst. Umso verständlicher erscheinen die Auswirkungen der Tat auf A._____ und B._____, insbesondere mit Blick auf ihr hohes Alter, wonach sie bis heute – und damit rund 3 Jahre nach dem Raubüberfall – an Schlafstörungen leiden und durchgehende Angstgefühle aufweisen (vgl. oben). Das Verschulden des Beschuldigten ist dabei erheblich, was zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt hat. Nach dem Gesagten ist den Privatklägern A._____ und B._____ für die von ihnen erlittene Unbill mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 für den Privatkläger A._____ und von Fr. 6'500.00 für die Privatklägerin B._____ jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2021 zuzusprechen. Insofern die Privatkläger eine höhere Genugtuung gefordert haben, ist ihre Anschlussberufung abzuweisen. - 23 - 6. 6.1. 6.1.1. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Imbach, wurde von der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 18'928.30 zulasten der Staatskasse zugesprochen. Gegen den Entschädigungsentscheid hat der amtliche Verteidiger am 19. Juni 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragte eine Erhöhung der Entschädigung um Fr. 843.60, nachdem dieser mit separater Honorarnote geltend gemachte Betrag – wohl versehentlich – nicht berücksichtigt worden sei. Das bei der Beschwerdekammer in Strafsachen hängige Verfahren (SBE.2023.12) wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2023 bis zum Entscheid im vorliegenden Berufungsverfahren sistiert. Nachdem auf die Berufung eingetreten worden ist, sind die Einwände des amtlichen Verteidigers mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6 in fine). Der amtliche Verteidiger handelt diesbezüglich in eigener Sache und nicht für den Beschuldigten, auch wenn er im Berufungsverfahren im Übrigen nicht Partei ist. Der amtliche Verteidiger hat seine Honorarnote vom 29. September 2021 im Betrag von Fr. 843.60 an der ersten vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023 eingereicht (GA act. 417 ff.). Der geltend gemachte Betrag betrifft Aufwendungen aus dem Jahr 2020 und 2021 – noch vor Tat- begehung des vorliegend u.a. zu beurteilenden Raubüberfalles – für die in diesem Zeitpunkt noch in separatem Verfahren geführten Delikte insbe- sondere der Pornografie und Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz. Nachdem dieses Strafverfahren mit dem Verfahren betreffend Raub und Hausfriedensbruch zusammengelegt wurde, ist auch der mit Honorarnote vom 29. September 2021 geltend gemachte Aufwand im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. In der Annahme, dass die Honorarnote aufgrund der insgesamt drei durchgeführten Haupt- verhandlungen und damit verbundener mehrfacher Eingabe von Honorar- noten unterging und somit irrtümlicherweise keinen Eingang in das Urteil der Vorinstanz vom 16. März 2023 fand, erweist sich die über die im Rahmen der Berufung zu entscheidende Beschwerde des amtlichen Vertei- digers als begründet und ist gutzuheissen. Dem amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung von Fr. 19'771.90 für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 6.1.2. Im Übrigen bedarf die erstinstanzliche Kostenregelung keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 18'153.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) zu tragen. - 24 - Die dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Paul Wiesli, für den Zeitraum vom 21. September 2021 bis 4. Oktober 2021 im Betrag von Fr. 4'818.40 zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung sowie die Entschädigung für seinen amtlichen Verteidiger (vgl. oben) sind vom Beschuldigten zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Selbiges gilt für die bei einer Verurteilung nicht angefochtene Entschä- digung der Privatkläger. Der Beschuldigte hat den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und E._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10 zu bezahlen. 6.2. 6.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Hinsichtlich der vorliegend im Berufungsverfahren zu entscheidenden Frage der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanz- liche Verfahren kommt diesem – wie im Beschwerdeverfahren – Partei- stellung zu. Er obsiegt mit seinem Antrag vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die darauf entfallenden Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten der drei Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 9'000.00 (§ 18 VKD) sind je zu einem Drittel mit Fr. 3'000.00 auf die drei gemeinsam verhandelten und beurteilten Berufungs- verfahren zu verteilen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, die Berufung der Staatsanwaltschaft ist grossmehrheitlich gutzuheissen, nachdem der Beschuldigte wegen qualifizierter Tat- begehung verurteilt, eine höhere Freiheitsstrafe als vor Vorinstanz ausge- sprochen und die Dauer der Landesverweisung erhöht wird. Dass der Beschuldigte zu einer tieferen Freiheitsstrafe verurteilt wird, als von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde, ist insoweit unbeachtlich, als dies erst durch sein vollumfängliches Geständnis anlässlich der Berufungs- verhandlung möglich wurde (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Die Privat- kläger obsiegen im Berufungsverfahren, insoweit sie die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und eine Verurteilung wegen qualifizierten - 25 - Raubs beantragt haben. Ihre Anschlussberufung zum Zivilpunkt ist abzuweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Höhe der Genugtuung um einen Ermessensentscheid handelt. Der darauf entfallende Aufwand war im Berufungsverfahren gering und ist im Rahmen der Kostenfestlegung vernachlässigbar. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten auf ihn entfallenden Kosten für das Berufungsverfahren – ohne Kosten für die Frage der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. oben) – von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. 6.2.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Hinsichtlich des durch den amtlichen Verteidiger mit Beschwerde geltend gemachten und im Berufungsverfahren gutgeheissenen Antrags betreffend seine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren hat er als Partei (vgl. oben) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Nachdem er diesbezüglich keine Kostennote eingereicht hat, ist für den darauf entfallenden angemessenen Aufwand von 1 Stunde eine Entschädigung im Umfang von Fr. 250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; § 9 Abs. 1 AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft stehenden Fassung, vgl. unten) zu vergüten. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren geltend gemachten Entschädigung ergibt sich Folgendes: Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 55.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 für Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2023 und von Fr. 220.00 für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2024, Auslagen von Fr. 358.80, Kilometerspesen von Fr. 147.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer – aufgeteilt nach dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft somit - 26 - Fr. 13'465.40, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Zum einen ist der Aufwand von 1.5 Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Urteils nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten (Position vom 7. Juli 2023). Zwar wurde der Aufwand erst nach der am 21. Juni 2023 eingereichten Berufungserklärung generiert, hingegen ist kein Zusammenhang dieses Aufwands mit dem Berufungs- verfahren ersichtlich, nachdem die Berufungserklärung bereits über 2 Wochen versandt war, keine vorgängige Berufungsbegründung oder Berufungs- bzw. Anschlussberufungsantwort eingereicht wurde und die nächste Handlung im Sinne der Durchsicht der Anschlussberufung erst rund einen Monat später erfolgte. Es handelt sich denn auch nicht um Aufwand, der in Zusammenhang mit dem als Beschwerde eingereichten Begehren auf Anpassung der erstinstanzlichen Entschädigung einherging, nachdem die Beschwerde bereits am 19. Juni 2023 versandt wurde. Somit ergibt sich, dass es sich dabei um Aufwand handelt, der im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen war. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Verteidiger diverse Korrespondenzen mit der Vorinstanz führen musste, nachdem das Verfahren schon mehrere Monate beim Obergericht hängig war (Positionen vom 28. November 2023, 1., 7. und 14. Dezember 2023, 8. Januar 2024), insgesamt gerundet 1 Stunde. Auch bei diesem Aufwand rechtfertigt es sich nicht, den Aufwand im Berufungsverfahren zu entschädigen. Mithin ist der Aufwand von insgesamt 2.5 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen, wobei es sich rechtfertigt, die gesamte Kürzung für das Jahr 2023 vorzunehmen. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, insbesondere die Ausarbeitung eines 11-seitigen Plädoyers (mit Kostenbeschwerde: 12- seitig), das eine Begründung der Berufung, Berufungsantworten sowie den Schlussvortrag umfasste, macht der Verteidiger einen Aufwand von 23 Stunden geltend (Positionen vom 16., 17., 18. und 31. Januar 2024). In Anbetracht der Tatsache, dass er mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er (nach Korrektur vgl. unten) mit Fr. 19'771.90 zu entschädigen ist, bestens vertraut war, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. Insbesondere nachdem der Beschuldigte seine Berufung beschränkt hatte und im Plädoyer in Bezug auf die Qualifikation des Raubs grösstenteils auf die Einvernahmen von A._____ und B._____ aus dem Untersuchungsverfahren abgestellt wurde, - 27 - was bereits im erstinstanzlichen Verfahren – wenn auch nicht in dieser Ausführlichkeit – thematisiert wurde. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 6 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inklusive Ausarbeitung eines Plädoyers als angemessen. Die genannten Positionen sind somit um insgesamt 17 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand für drei Besprechungen mit dem Beschuldigten von insgesamt 9 Stunden (inkl. Weg) sowie dem Aufwand von 4.85 Stunden für telefonische Besprechungen und Korrespondenz mit dem Beschuldigten sowie dessen Vaters (Positionen vom 6. April 2023, 9. Mai 2023, 25., 28. und 29. August 2023, 13. September 2023, 1. Oktober 2023, 16., 17. und 27. November 2023, 4., 11., 14. und 21. Dezember 2023, 2. und 22. Januar 2024; 14. Februar 2024) ist nicht mehr angemessen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb drei Treffen und ca. 12 Telefonate notwendig waren, vor allem nicht mit dem Vater des Beschuldigten. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. der Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Dem Obergericht erscheint ein Besuch zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung ausreichend, womit der Aufwand um 5.5 Stunden (auf das Jahr 2023 entfallend) auf den Aufwand für eine der längsten Besprechungen (inkl. Weg) von 3.5 Stunden zu kürzen ist. Entsprechend sind auch die Kilometerspesen für zwei Besprechungen zu kürzen, gesamthaft Fr. 92.00. Zudem erscheint ein Aufwand von 1 Stunde für die Korrespondenz inkl. Telefonate mit dem Beschuldigten als angemessen, womit der Aufwand um 3.85 (3.35 auf das Jahr 2023 und 0.5 auf das Jahr 2024 entfallend) auf 1 Stunde zu kürzen ist, wobei berücksichtigt wurde, dass die Positionen teilweise noch andere Arbeiten beinhalteten. Der geschätzte Aufwand von 10 Stunden für die Berufungsverhandlung ist aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer von rund 4.5 Stunden zuzüglich Wegzeit von 1.5 Stunden um 4 Stunden auf 6 Stunden zu reduzieren. Dies ergibt gesamthaft einen für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 um 11.35 Stunden reduzierten Aufwand von 1.15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einen für erbrachte Leistungen ab dem 1. Januar 2024 um die Hälfte reduzierten Aufwand von gerundet 21.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3 bis AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von insgesamt Fr. 413.80 inkl. Kilometerspesen und die - 28 - gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 1.15 Stunden plus Auslagen von Fr. 22.40 bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 21.5 Stunden plus Auslagen von Fr. 391.40 ab dem 1. Januar 2024), woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren – zuzüglich der Entschädigung von Fr. 250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) des amtlichen Verteidigers als Partei für die mit Beschwerde geltend gemachte Anpassung seiner Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren – von gerundet Fr. 6'050.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 5'800.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.2.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Dabei gilt der Privatkläger als Strafkläger als obsiegend, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Privatkläger als Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; vgl. 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3). Zwar obsiegen die Privatkläger mit ihren Strafklagen insofern, als der Beschuldigte des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB verurteilt wird, hingegen unterliegen sie mit ihren Zivilklagen, nachdem ihre Anträge auf Erhöhung der Genugtuungsforderung abzuweisen sind. Die Aufwendungen im Rahmen der Zivilklage sind somit nicht zu entschädigen. In Bezug auf die Strafklage ist festzuhalten, dass die eingereichte vorgängige Anschlussberufungsbegründung lediglich drei Zeilen enthielt, worin auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft verwiesen wird (An- schlussberufungsbegründung, Ziff. I). Auf 14 Seiten äussert sich der Vertreter der Privatkläger demgegenüber zum Zivilpunkt, wobei lediglich auf einer Seite zu den nicht angefochtenen Schadenersatzforderungen und auf den weiteren Seiten zur Genugtuung Stellung bezogen wird. Eine ähnliche Aufwandsverteilung zeigt sich auch im Plädoyer des Vertreters der Privatkläger im Berufungsverfahren. Dabei haben die Vorbringen des Vertreters weder wesentlich zur Abklärung der Strafsache noch der Verurteilung des Beschuldigten beigetragen. Es hat sich denn auch nicht um einen komplexen, nicht leicht überschaubaren Fall oder nicht einfache rechtliche Fragen gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund und nachdem eine Abgrenzung zwischen den Kosten im Straf- und Zivilpunkt schwierig ist, rechtfertigt es sich, den Privatklägern keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen. - 29 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen Pornografie (Anklageziffer 2.1); - des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln (Anklageziffer 3). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklage- ziffer 2.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB (Anklageziffer 2.2) [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 896 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 30 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB wird von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB abgesehen. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen: - 1.8 Gramm Marihuana Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 8 Rüstmesser - 3 Teppichmesser - Latexhandschuhe blau - mehrere Kabelbinder weiss - Tablet Samsung GT-P5100 - Xbox One samt Netzkabel - Xbox 360 - USB-Memorystick (an Xbox 360 geklebt) - PC Desktop Maxdata - Marihuana Mühle Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7.3. Dem Beschuldigten werden, wenn er dies innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft verlangt, gegen vorgängige Erstattung der Kosten für die dauerhafte Löschung der pornografischen Daten und Gewaltdarstellungen folgende beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (samt Micro SD und Internetflashspeicher) - Mobiltelefon Samsung Note 10 Lite (samt Internetflashspeicher) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 31 - 8. 8.1. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und E._____ verpflichtet, - dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 598.20 [in Rechtskraft erwachsen] sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.00, insgesamt Fr. 6'598.20, je zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2021, zu bezahlen; - der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'865.95 [in Rechtskraft erwachsen] sowie eine Genugtuung von Fr. 6'500.00, insgesamt Fr. 8'365.95, je zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2021, zu bezahlen. 8.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen der Privatkläger abgewiesen. 9. 9.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'050.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Betrag von Fr. 5'800.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die Privatkläger haben ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 10. 10.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 18'153.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Paul Wiesli, eine Entschädigung von Fr. 4'818.40 (inkl. MwSt.) auszurichten. - 32 - Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'771.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit der Mitbeschuldigten E._____ und D._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger