Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 46 - 7.3. Die Privatkläger haben ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 18'003.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Imbach, eine Entschädigung von Fr. 793.00 auszurichten.