3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft (inkl. Untersuchungshaft im Verfahren der Widerrufsstrafe) und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 987 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 45 - 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.