2. Der Beschuldigte ist schuldig - des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 ½ Monaten sowie als Gesamtgeldstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, verurteilt.