Selbiges gilt für die bei einer Verurteilung nicht angefochtene Entschädigung der Privatkläger. Der Beschuldigte hat den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten F._____ und D._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10, zu bezahlen. - 44 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.