6.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 18'003.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) zu tragen.