Es hat sich denn auch nicht um einen komplexen, nicht leicht überschaubaren Fall oder nicht einfache rechtliche Fragen gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund und nachdem eine Abgrenzung zwischen den Kosten im Straf- und Zivilpunkt schwierig ist, rechtfertigt es sich, den Privatklägern keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen.