Auf 14 Seiten äussert sich der Vertreter der Privatkläger demgegenüber zum Zivilpunkt, wobei lediglich auf einer Seite zu den nicht angefochtenen Schadenersatzforderungen und auf den weiteren Seiten zur Genugtuung Stellung bezogen wird. Eine ähnliche Aufwandsverteilung zeigt sich auch im Plädoyer des Vertreters der Privatkläger im Berufungsverfahren. Dabei haben die Vorbringen des Vertreters weder wesentlich zur Abklärung der Strafsache oder der Verurteilung des Beschuldigten beigetragen. Es hat sich denn auch nicht um einen komplexen, nicht leicht überschaubaren Fall oder nicht einfache rechtliche Fragen gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2).