verurteilt wird, hingegen unterliegen sie mit ihren Zivilklagen, nachdem ihre Anträge auf Erhöhung der Genugtuungsforderung abzuweisen sind. Die Aufwendungen im Rahmen der Zivilklage sind somit nicht zu entschädigen. In Bezug auf die Strafklage ist festzuhalten, dass die eingereichte vorgängige Anschlussberufungsbegründung lediglich drei Zeilen enthielt, worin auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft verwiesen wird (Anschlussberufungsbegründung, Ziff. I). Auf 14 Seiten äussert sich der Vertreter der Privatkläger demgegenüber zum Zivilpunkt, wobei lediglich auf einer Seite zu den nicht angefochtenen Schadenersatzforderungen und auf den weiteren Seiten zur Genugtuung Stellung bezogen wird.