Dies ergibt gesamthaft einen für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 um 8 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 9.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einen für erbrachte Leistungen ab dem 1. Januar 2024 um 2 Stunden zu reduzierenden Aufwand von gerundet 11.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3 bis AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).