Neben dem Fristerstreckungsgesuch vom 28. August 2023, das als Sekretariatsarbeit gilt, dürfte es sich bei den «Schreiben an Klient» – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin ebenfalls um Sekretariatsarbeiten handeln, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind. Da die Aufwände grösstenteils nicht separat ausgewiesen wurden, ist der Aufwand um ermessensweise 2 Stunden (1.5 Stunde auf das Jahr 2023 und 0.5 Stunden auf das Jahr 2024 entfallend)