Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 4 Stunden für die vorgängige Berufungsbegründung und je 1.5 Stunden für die Antworten als angemessen. Die genannten Positionen sind somit um insgesamt 6 Stunden zu kürzen.