In Bezug auf seine Berufungsantwort gegenüber der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass er sich in Bezug auf die Vorbringen betreffend die Qualifikation des Raubes grossmehrheitlich auf die Erwägungen der Vorinstanz stützt bzw. diese in eigenen Worten wiedergibt. Selbiges gilt in Bezug auf seine Anschlussberufungsantwort gegenüber den Privatklägern, die sich ebenfalls zu einem grossen Teil damit begnügt, die vorinstanzlichen Erwägungen wiederzugeben. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen.