Seine vorgängige Berufungsbegründung beschränkte sich über die genannten 31 Seiten hinweg denn auch grösstenteils auf die Frage der Verwertbarkeit diverser Beweismittel, was bereits vor Vorinstanz in umfassender Weise Thema des Verfahrens war. In Bezug auf seine Berufungsantwort gegenüber der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass er sich in Bezug auf die Vorbringen betreffend die Qualifikation des Raubes grossmehrheitlich auf die Erwägungen der Vorinstanz stützt bzw. diese in eigenen Worten wiedergibt.