In Anbetracht der Tatsache, dass er mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 37'691.30 entschädigt wurde, bestens vertraut war, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. Seine vorgängige Berufungsbegründung beschränkte sich über die genannten 31 Seiten hinweg denn auch grösstenteils auf die Frage der Verwertbarkeit diverser Beweismittel, was bereits vor Vorinstanz in umfassender Weise Thema des Verfahrens war.