Der darauf entfallende Aufwand war im Berufungsverfahren gering und ist im Rahmen der Kostenfestlegung vernachlässigbar. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten auf ihn entfallenden Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. 6.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).