Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Privatkläger obsiegen im Berufungsverfahren, insoweit sie die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubs beantragt haben. Ihre Anschlussberufung zum Zivilpunkt ist abzuweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Höhe der Genugtuung um einen Ermessensentscheid handelt. Der darauf entfallende Aufwand war im Berufungsverfahren gering und ist im Rahmen der Kostenfestlegung vernachlässigbar.