Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Sie darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 132 II 117 E. 2.2.2-2.2.5).