5.2. 5.2.1. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzforderungen zurückzukommen, nachdem der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Einwendungen dagegen erhoben hat (Berufungsbegründung des Beschuldigten) und hinsichtlich der Zivilforderungen im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt.