4.6. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, nichts. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten hat gewichtige Rechtsgüter betroffen, namentlich die körperliche und geistige Unversehrtheit. Damit liegt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA vor. Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA sind bei Vorliegen eines bedrohten gewichtigen Rechtsguts keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit zu stellen.