66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszusprechen. Diese erweist sich auch – soweit überhaupt tangiert – unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und gerechtfertigt.