Insgesamt ist nicht von einer unzumutbaren Härte auszugehen, zumal Spanien gut erreichbar ist. Zusammengefasst begründet die Anwesenheit der Tochter des Beschuldigten in der Schweiz kein sehr hohes Interesse des Beschuldigten auf einen Verzicht auf eine Landesverweisung. 4.5. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: