Vor seiner Inhaftierung lebte er getrennt von der Kindsmutter und seiner Tochter und war erst dabei, die Papiere für ein Besuchsrecht in Ordnung zu bringen (UA act. 80). Zwar ist anzunehmen, dass seine Tochter und die Kindsmutter ihn regelmässig im Gefängnis besuchen, selbst wenn dies nach der Verlegung nach V._____ weniger zu sein scheint (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8) und die Landesverweisung sowohl für den Beschuldigten als auch für seine Tochter mit einer gewissen Härte - 37 -