Vielmehr wurde er für die zum Nachteil der Kindsmutter begangene einfache Körperverletzung und Tätlichkeit verurteilt (Strafregisterauszug; UA act. 85). Er hätte sich oft mit ihr gestritten, was denn auch der Grund gewesen sei, dass er seine Tochter nicht oft sehen konnte (UA act. 80). Vor seiner Inhaftierung lebte er getrennt von der Kindsmutter und seiner Tochter und war erst dabei, die Papiere für ein Besuchsrecht in Ordnung zu bringen (UA act. 80).