Das einzige Argument, welches der Beschuldigte gegen die Landesverweisung und im Rahmen des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK vorbringen kann, ist somit die Anwesenheit seiner Tochter sowie der Kindsmutter – eventuell seiner Partnerin – in der Schweiz. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung seine Tochter nicht oft sah und zu der Kindsmutter keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung pflegte. Vielmehr wurde er für die zum Nachteil der Kindsmutter begangene einfache Körperverletzung und Tätlichkeit verurteilt (Strafregisterauszug;