Ob dies nach seiner Verlegung nach V._____ weiterhin der Fall sei, sei unklar (Plädoyer des Verteidigers des Beschuldigten S. 8). Inwiefern damit geltend gemacht wird, dass der Beschuldigte erneut eine Beziehung mit der Kindsmutter eingegangen ist, ist unklar. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschuldigte lediglich insofern einen Bezug zur Schweiz aufweist, als seine Tochter und deren Mutter in der Schweiz wohnen. Ansonsten weist der Beschuldigte keinen nennenswerten persönlichen Bezug zur Schweiz auf, was er denn auch nicht geltend macht. Mithin hat er hier keine weiteren Familienangehörigen und enge gelebte Freundschaften.