__ eine Beziehung zu pflegen (UA act. 707). Nachdem die Vorinstanz diese Beziehung nicht aufgriff (vorinstanzliches Urteil E. 7) und sich weder der Beschuldigte noch der Verteidiger dazu äusserte, ist davon auszugehen, dass dieser Kontakt nicht mehr besteht. Vielmehr äusserte sich der Verteidiger, dass ein inniger und regelmässiger Kontakt insbesondere zur Kindsmutter bestehe (Berufungsbegründung des Beschuldigten S. 29) und machte in seinem Plädoyer den Hinweis, dass der Beschuldigte in der Haft in Lenzburg regelmässig durch «seine Partnerin [gemeint die Kindsmutter] und Tochter» besucht werde. Ob dies nach seiner Verlegung nach V.___