Vor seiner Festnahme wohnte er in T._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____, nachdem es nach diversen Streitigkeiten zu einer Trennung von der Mutter seiner 7-jährigen Tochter (geb. tt.mm.2016) und einem Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zum Nachteil der Kindesmutter gekommen ist (UA act. 79; Strafregisterauszug; UA act. 85). Von einer anderen Beziehung ist nicht auszugehen. Zwar äusserte sich der Beschuldigte in seiner Einvernahme zur Festnahmeeröffnung vom 29. Oktober 2021 dahingehend, mit I._____ eine Beziehung zu pflegen (UA act. 707).