Im Jahr 2017 kam der Beschuldigte mit ca. 31 Jahren in die Schweiz. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (UA act. 82). Er ist jedoch weder sprachlich noch gesellschaftlich oder persönlich in der Schweiz integriert. Trotz seiner knapp siebenjährigen Anwesenheit in der Schweiz spricht er nur gebrochen Deutsch, was sich an der Berufungsverhandlung bestätigte, nachdem er bereits für die Mitteilung, die Aussage zu verweigern, eine Übersetzung beanspruchte. Vor seiner Festnahme wohnte er in T.__