Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020) à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, zu verurteilen. 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 985 Tagen sowie die im Rahmen der Widerrufsstrafe (Strafbefehl vom 23. Oktober 2020) ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen, insgesamt 987 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 7).