Nachdem die Obergrenze von 180 Tagessätzen jedoch bereits erreicht ist und ein Strafartenwechsel auch in dieser Konstellation ausgeschlossen ist, wirkt sich der Widerruf faktisch nicht aus. Dies ist, auch wenn dies zu unbilligen Ergebnissen führt, hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 3.7. Der Beschuldigte ist insgesamt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 ½ Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe gemäss - 34 -