prognose zu stellen. Nach dem Dargelegten ist die neu ausgesprochene Geldstrafe unbedingt auszufällen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. An sich wäre sodann mit der unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und der Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nachdem die Obergrenze von 180 Tagessätzen jedoch bereits erreicht ist und ein Strafartenwechsel auch in dieser Konstellation ausgeschlossen ist, wirkt sich der Widerruf faktisch nicht aus.