Den qualifizierten Raub (und damit einhergehend den Hausfriedensbruch) sowie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung hat der Beschuldigte unbeeindruckt von der Vorstrafe bereits knapp ein halbes Jahr später verübt. Mit der Begehung des qualifizierten Raubs hat er eine sehr schwere Straftat begangen und damit ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt. Hinzu kommt, dass er nach wie vor keinerlei Einsicht und Reue zeigt. Seine persönlichen Verhältnisse (siehe dazu unten bei der Landesverweisung) sind nicht dergestalt, als dass diese die sehr negativen Bewährungsaussichten relativieren könnten. Vielmehr ist ihm bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände eine eigentliche Schlecht-