3.6.2. Dem Beschuldigten, der erst im Jahr 2017 in die Schweiz eingereist ist, ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er ist insoweit im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft, als er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten und damit Gewaltdelikten verurteilt worden ist. Den qualifizierten Raub (und damit einhergehend den Hausfriedensbruch) sowie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung hat der Beschuldigte unbeeindruckt von der Vorstrafe bereits knapp ein halbes Jahr später verübt.