3.5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00 zu verurteilen. 3.6. 3.6.1. Die Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 ½ Monaten ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).