3.5.3. Die negative Täterkomponente wäre auch hinsichtlich der Geldstrafe leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigten (siehe dazu oben), was sich – da die Strafobergrenze bereits erreicht ist – jedoch nicht zusätzlich straferhöhend auswirken kann. Andererseits führt unter diesen Umständen die Verletzung des Beschleunigungsgebots, der bereits bei der Freiheitsstrafe ausreichend Rechnung getragen wurde (vgl. oben), zu keiner Strafminderung. 3.5.4. Da der Beschuldigte derzeit in Haft ist, dort auf absehbare Zeit bleiben und lediglich einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, ist der Tagessatz gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB auf Fr. 10.00 festzusetzen.