Da ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. Es erübrigen sich deshalb auch Ausführungen zum - 32 - Verschulden in Bezug auf die vier Vorfälle, an denen der Beschuldigte lediglich in T._____ sein Fahrzeug ohne Berechtigung fuhr.