Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein Zusammenhang zwischen den Fahrten besteht, als diese allesamt trotz entzogenem Führerausweis erfolgt sind. Andererseits besteht hinsichtlich der verschiedenen Zeitpunkte keine natürliche Handlungseinheit. Vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt wäre die Einsatzstrafe für die weiteren Fahrten ohne Berechtigung aufgrund der grossen Anzahl von Fahrten auf mehr als 180 Tagessätze zu erhöhen. Da ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden.